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1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.Die Preise sind Euro-Preise.
1.2.Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen, zum Beispiel die Angabe von Lieferzeiten, sind für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
1.3.Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
1.4.Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin/Mietbeginn einen Lageplan (Skizze/Karte) des Veranstaltungsgeländes nebst Stellplan für die angemietete Mietsache dem Vermieter vorzulegen. Der Mieter stellt ordnungsgemäße, zugelassene und ausreichende Stromanschlüsse zum Betrieb der Mietsache nach Angabe des Vermieters in zumutbarer Entfernung zum Stellplatz zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes einzelne Gerät (Hüpfburg etc.) einen separaten Stromanschluss haben muss. Wird kein ausreichender Stromanschluss vom Mieter zur Verfügung gestellt, kann der Vermieter die Erfüllung des Vertrages verweigern. Gleichwohl bleibt der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet.
1.5.Der Mieter ist verpflichtet, für die Erfüllung aller im Zusammenhang mit der Vertragsausführung eventuell notwendigen behördlichen Auflagen zu sorgen und übernimmt die hierfür anfallenden Gebühren, insbesondere trägt der Mieter etwa anfallende Steuern, die GEMA-Gebühren, TÜV bzw. Gebühren zur Gebrauchsabnahme, sowie Beiträge für die Künstlersozialkassen..
2. Gefahrübergang
2.1.Die Gefahr geht auf den Mieter über, wenn die Mietsache das Werk oder Lager des Vermieters verlassen hat. Erfolgt die Lieferung des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder
dessen Mitarbeiter, geht die Gefahr bei Übergabe der Mietsache an den Mieter über
2.2.Ohne besonderes Verlangen des Mieters wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch,
Transport- und Feuerschäden versichert.
3. Zahlungsbedingungen
3.1.Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Vermieters
oder bei Lieferung der Mietsache in bar zu leisten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Vermieter innerhalb der Frist über den Betrag
verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Vermieters auf andere noch offen stehende
Forderungen verrechnet werden.
3.2.Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Der Vermieter ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden
kann, abzuwenden.
3.3.Kommt der Mieter mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er
- unbeschadet aller Rechte des Vermieters – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen nach
den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen, soweit der Vermieter nich
einen höheren Schaden nachweist.
4. Schadensersatz
4.1.Der Mieter ist berechtigt, auch ohne ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Vertrage zurückzutreten.
4.2.Macht der Mieter von seinem Recht nach Nr. 4.1. Gebrauch, oder lehnt er die Durchführung des
Vertrages aus anderen, von ihm zu vertretenden Gründen ab, kann der Vermieter unter gleichzeitiger
Verweigerung der Erfüllung des Vertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung wie folgt verlangen:
a.)Wenn die Weigerungserklärung mehr als zwei Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei dem Vermieter eingeht 20% des vereinbarten Gesamtmietzinses abzüglich der ersparten Aufwendungen (Transport/Betreuung etc.)
b.)Wenn die Weigerungserklärung mehr als einen Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei dem Vermieter eingeht 50% des vereinbarten Gesamtmietzinses abzüglich der ersparten Aufwendeungen (Transport/Betreuung etc.)
c.)Wenn die Weigerungserklärung weniger als einen Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei dem Vermieter eingeht 100% des vereinbarten Gesamtmietzinses abzüglich der ersparten Aufwendungen (Transport/Betreuung etc.)
4.3.Die Regelungen der Nr. 4.2. gelten nicht bei höherer Gewalt. Veränderungen der
Wetterlage gelten nicht als höhere Gewalt und sind vom Mieter einzukalkulieren.
4.4.Dem Mieter bleibt nachgelassen, Schadensersatzansprüche des Vermieters
abzuwenden, indem er innerhalb des gleichen Kalenderjahres einen anderweitigen
Miettermin zu gleichen Bedingungen vereinbart.
4.5.Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben vorbehalten.
Insbesondere kann der Vermieter bei Überschreitung der Mietzeit für jeden
angefangenen Tag Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR/Tag verlangen, wenn
nicht der Vermieter einen höheren Schaden nachweist.
4.6.Soweit die angemieteten Geräte selbst vom Mieter abgeholt werden (Selbstabholer),
sind diese auch zum vereinbarten Termin wieder beim Vermieter in einem sauberen
und funktionsfähigen Zustand zurückzugeben. Etwaige Schäden, die an den Geräten
festgestellt werden, sind auf Kosten des Mieters zu beseitigen.
5. Ansprüche des Mieters bei Mängeln
5.1.Ist der Mietgegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Mieters nach Wahl des
Vermieters auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache
(Nacherfüllung) beschränkt. Die Feststellung von Mängeln muss dem Vermieter
sofort, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, angezeigt werden.
5.2.Zur Mängelbeseitigung hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zu
setzen. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb dieser Frist oder schlägt sie fehl, hat
der Mieter das Recht, nach seiner Wahl die Miete zu mindern oder vom Vertrage
zurückzutreten.
5.3.Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden,
sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Vermieters sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
5.4.Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf
Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht
bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher
chemischer, elekrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5.5.Nimmt der Mieter Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von
Zusatzeinrichtungen, die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten
oder Vorrichtungen oder eigene Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durch eigene
Mitarbeiter oder vom Vermieter nicht autorisierte Dritte vor, entfällt jegliche
Gewährleistung. Der Vermieter behält sich in diesem Falle Schadensersatzansprüche
vor.
5.6.Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Mieter die Ware
unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich
ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Vermieter unverzüglich
Anzeige zu machen.
5.7.Unterlässt der Mieter diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es
handelt sich um einen Mangel, der bei der durchgeführten Untersuchung nicht
erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.
6. Haftung
6.1.Der Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften –soweit
vertraglich nicht anders geregelt- nicht für einfache Fahrlässigkeit.
6.2.Der Vermieter übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber
aufsichtsbedürftigen Personen keinerlei Aufsichtspflichten. Soweit diese nicht auf
andere Personen übertragen sind, ist der Mieter aufsichtspflichtig.
6.3.Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet der Vermieter und seine
Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Mieters aus
Pflichtverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen
und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a.) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b.) Die Haftung für Sachschäden ist auf 25.000,-EUR je Schadensereignis und auf
50.000,-EUR insgesamt beschränkt.
c.) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1.Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Geschäftssitz
des Vermieters.
7.2.Ist der Mieter Kaufmann, so ist –auch für Scheckprozesse- Leipzig ausschließlicher
Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter im Zeitpunkt der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland hat.
7.3.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Salvatorische Klausel
Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie gesetzlich zulässig sind. Sollte sich herausstellen, dass einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der ungültigen Klausel tritt eine gesetzlich zulässige Klausel, die dem durch Auslegung zu ermittelndem Willen, insbesondere dem wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am besten entspricht. Im Zweifel finden die Vorschriften des BGB, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig waren, Anwendung.
9. Schriftform
Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Vermieters oder des Personals des Vermieters sind in jedem Falle nur dann verbindlich, wenn sie Schriftlich vom Vermieter bestätigt worden sind. Auf diese Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
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